Hallo allerseits,
da die Beleuchtung meiner Transalp BJ 2005 ziemlich dürftig ist, bzw. ich vom Auto andere Beleuchtung gewohnt bin wollt ich mal fragen ob hier im Forum irgendjemand schon Zusatzscheinwerfer (z.B. Nebelscheinwerfer) montiert hat.
Nächste Frage - wie ist das Ergebnis? und das Wichtigste zum Schluss - Wie schaut´s mit der STVO aus?
Beim Auto gab´s zu meiner Zeit in Österreich glaube irgendeine Regel mit den Leuchtstärken - zumindest beim Auto.
Gibt´s so etwas beim Motorrad auch oder muss ich hier wirklich jeden Sch..... (na nicht wie ihr denkt) marrn typisieren lassen.
Liebe Grüße aus der sonnigen Steiermark
Jolly
hi,
hab einen an der AT.
wie die vorgaben so sind!
1. nicht höher als hauptscheinwerfer
2. "sollte" der glaub ich bei aufblend ausgehen, macht meiner natürlich nicht
3. wie vorgegeben - 55 watt
ansonsten hat das teil ne freigabe bzw. e prüfnummer und ist soweit ich weiß, natürlich anbaufrei.
(ohne abnahme)
cu yves

Der TÜV selbst hat da eine nette Broschüre, in der alle gesetzlichen Vorgaben kompakt und vor allem verständlich beschrieben werden.
Viele Grüße,
Olli
hi jolly!
hab an meiner pd o6 einen doppelscheinwerfer unterhalb des hauptscheinwerfers montiert (achtung beim einfedern, kann anschlagen..) das ist ein teil der fern + und nebelscheinwerfer in einem ist. gibts bei tante louise, ist ein recht kompakter teil und ich bin sehr zufrieden damit, ausserdem leuchtet der in die kurve hinein, da mit dem lenkvorbau verbunden. 2x 55w über extra schalter und relais und eigene sicherungen verkabelt, kein problem mit der lima...
in a sit vorgeschrieben, daß der zs nicht höher als original mont sein darf, vom fahrerplatz aus muß erkennbar sein ob nebellicht eingeschaltet ist (beleuchteter schalter)..kann dir auch bei bedarf fotos mailen..
lg aus wien, chris
> Hallo allerseits,
> da die Beleuchtung meiner Transalp BJ 2005 ziemlich
> dürftig ist, bzw. ich vom Auto andere Beleuchtung gewohnt
> bin wollt ich mal fragen ob hier im Forum irgendjemand
> schon Zusatzscheinwerfer (z.B. Nebelscheinwerfer) montiert
> hat.
> Nächste Frage - wie ist das Ergebnis? und das Wichtigste
> zum Schluss - Wie schaut´s mit der STVO aus?
> Beim Auto gab´s zu meiner Zeit in Österreich glaube
> irgendeine Regel mit den Leuchtstärken - zumindest beim
> Auto.
> Gibt´s so etwas beim Motorrad auch oder muss ich hier
> wirklich jeden Sch..... (na nicht wie ihr denkt) marrn
> typisieren lassen.
> Liebe Grüße aus der sonnigen Steiermark
> Jolly
Hallo Jolly,
habe ich bereits vor einiger Zeit realisiert. Ist ne feine Sache die Zusatzscheinwerfer...insbesondere leuchten sie in die breite direkt vor dem Motorrad besser aus...
Grus Detlef
P.S im Hauptscheinwerfer ist ein Xenon-Licht verbaut..dagegen sind die Zusatzleuchten ein Witz in der Lichtausbeute..Halt illegal...

Hallo Detlef,
wie hast Du denn die Halter dafür gebaut? Ist leider auf den Bildern nicht ganz zu erkennen. Die sehen wirklich sehr gut aus.
Hast Du eventl. ein Bild vom Halter? Die sind "einfach" an den normalen Befestigungsschrauben für das untere Verkleidungsteil angebracht?
Danke
Andreas
> Hallo Jolly,
> habe ich bereits vor einiger Zeit realisiert. Ist ne feine
> Sache die Zusatzscheinwerfer...insbesondere leuchten sie in
> die breite direkt vor dem Motorrad besser aus...
> Grus Detlef
> P.S im Hauptscheinwerfer ist ein Xenon-Licht
> verbaut..dagegen sind die Zusatzleuchten ein Witz in der
> Lichtausbeute..Halt illegal...
Hallo Jolly!
Schau mal in meinen Galerieeintrag, ich habe zwei Breitstrahler und eine Nebelschlussleuchte montiert.
Was legal ist (gespeichert am 11.09.2007):
§ 15 KFG samt Überschrift lautet:
,,Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge,
die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen
(Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlußleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten
Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das
Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten
erforderlich sind,
3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich
sind,
4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern,
wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei
hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen,
die mit Pedalen ausgerüstet sind,
6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich
sind,
7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen
mit geschlossenem Aufbau,
8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge
mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für
Fernlicht erforderlich sind,
10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen
ohne geschlossenem Aufbau,
11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6. einer oder zwei Schlußleuchten,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
(Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
Quelle: RIS
§ 15 KFG samt Überschrift lautet:
,,Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge,
die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen
(Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlußleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten
Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das
Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten
erforderlich sind,
3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich
sind,
4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern,
wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei
hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen,
die mit Pedalen ausgerüstet sind,
6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich
sind,
7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen
mit geschlossenem Aufbau,
8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge
mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für
Fernlicht erforderlich sind,
10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen
ohne geschlossenem Aufbau,
11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6. einer oder zwei Schlußleuchten,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
(Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
Quelle: RIS§ 15 KFG samt Überschrift lautet:
,,Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge,
die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen
(Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlußleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten
Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das
Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten
erforderlich sind,
3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich
sind,
4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern,
wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei
hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen,
die mit Pedalen ausgerüstet sind,
6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich
sind,
7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen
mit geschlossenem Aufbau,
8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge
mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für
Fernlicht erforderlich sind,
10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen
ohne geschlossenem Aufbau,
11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder)
müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6. einer oder zwei Schlußleuchten,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
(Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine
einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler
je Seite.
Quelle: RIS
Lg Andi
Danke Andi,
kann nur leider die Type der Scheinwerfer nicht erkennen, und bei Tante L.. tue ich mir schwer sie zu finden.
Passen nämlich ziemlich gut. Kannst du mir vielleicht die Bestellnummer mailen.
Danke
Jolly
> Hallo Jolly!
> Schau mal in meinen Galerieeintrag, ich habe zwei
> Breitstrahler und eine Nebelschlussleuchte montiert.
> Was legal ist (gespeichert am 11.09.2007):
> § 15 KFG samt Überschrift lautet:
> ,,Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für
> Kraftfahrzeuge,
> die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG
> fallen
> (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und
> vierrädrige
> Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
> § 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige
> Motorfahrräder)
> müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen
> ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 2. einer oder zwei Schlußleuchten,
> 3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten
> Rückstrahlern auf jeder Seite,
> 4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
> 5. einer oder zwei Bremsleuchten,
> 6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das
> Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
> 8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
> 9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
> 10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
> 11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
> (2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige
> Motorfahrräder) und
> vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit
> folgenden
> Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
> sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei
> für
> Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
> Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
> 2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für
> Fahrzeuge mit
> einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten
> erforderlich sind,
> 3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
> einer
> Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten
> erforderlich
> sind,
> 4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen
> Rückstrahlern,
> wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm
> zwei
> hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
> 5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei
> Fahrzeugen,
> die mit Pedalen ausgerüstet sind,
> 6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
> einer
> Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich
> sind,
> 7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei
> Fahrzeugen
> mit geschlossenem Aufbau,
> 8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignalanlagen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für
> Fahrzeuge
> mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für
> Fernlicht erforderlich sind,
> 10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei
> Fahrzeugen
> ohne geschlossenem Aufbau,
> 11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> (3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
> (Motorräder)
> müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen
> ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
> 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
> 4. einer oder zwei Bremsleuchten,
> 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
> 6. einer oder zwei Schlußleuchten,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen,
> 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignalanlagen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
> 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
> 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
> Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
> 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> (4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie
> 92/61/EWG
> (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden
> Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
> 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
> 4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur
> eine
> einzige angebracht sein darf,
> 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen
> nur eine
> einzige angebracht sein darf,
> 6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur
> eine
> einzige angebracht sein darf,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen,
> 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
> 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
> 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
> Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
> 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> Quelle: RIS
> § 15 KFG samt Überschrift lautet:
> ,,Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für
> Kraftfahrzeuge,
> die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG
> fallen
> (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und
> vierrädrige
> Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
> § 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige
> Motorfahrräder)
> müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen
> ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 2. einer oder zwei Schlußleuchten,
> 3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten
> Rückstrahlern auf jeder Seite,
> 4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
> 5. einer oder zwei Bremsleuchten,
> 6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das
> Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
> 8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
> 9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
> 10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
> 11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
> (2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige
> Motorfahrräder) und
> vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit
> folgenden
> Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
> sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei
> für
> Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
> Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
> 2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für
> Fahrzeuge mit
> einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten
> erforderlich sind,
> 3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
> einer
> Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten
> erforderlich
> sind,
> 4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen
> Rückstrahlern,
> wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm
> zwei
> hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
> 5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei
> Fahrzeugen,
> die mit Pedalen ausgerüstet sind,
> 6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
> einer
> Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich
> sind,
> 7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei
> Fahrzeugen
> mit geschlossenem Aufbau,
> 8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignalanlagen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für
> Fahrzeuge
> mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für
> Fernlicht erforderlich sind,
> 10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei
> Fahrzeugen
> ohne geschlossenem Aufbau,
> 11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> (3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
> (Motorräder)
> müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen
> ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
> 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
> 4. einer oder zwei Bremsleuchten,
> 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
> 6. einer oder zwei Schlußleuchten,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen,
> 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignalanlagen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
> 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
> 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
> Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
> 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> (4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie
> 92/61/EWG
> (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden
> Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
> 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
> 4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur
> eine
> einzige angebracht sein darf,
> 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen
> nur eine
> einzige angebracht sein darf,
> 6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur
> eine
> einzige angebracht sein darf,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen,
> 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
> 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
> 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
> Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
> 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> Quelle: RIS§ 15 KFG samt Überschrift lautet:
> ,,Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für
> Kraftfahrzeuge,
> die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG
> fallen
> (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und
> vierrädrige
> Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)
> § 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige
> Motorfahrräder)
> müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen
> ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 2. einer oder zwei Schlußleuchten,
> 3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten
> Rückstrahlern auf jeder Seite,
> 4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
> 5. einer oder zwei Bremsleuchten,
> 6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das
> Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
> 8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
> 9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
> 10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
> 11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.
> (2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige
> Motorfahrräder) und
> vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit
> folgenden
> Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet
> sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei
> für
> Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei
> Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
> 2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für
> Fahrzeuge mit
> einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten
> erforderlich sind,
> 3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
> einer
> Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten
> erforderlich
> sind,
> 4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen
> Rückstrahlern,
> wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm
> zwei
> hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
> 5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei
> Fahrzeugen,
> die mit Pedalen ausgerüstet sind,
> 6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit
> einer
> Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich
> sind,
> 7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei
> Fahrzeugen
> mit geschlossenem Aufbau,
> 8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignalanlagen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für
> Fahrzeuge
> mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für
> Fernlicht erforderlich sind,
> 10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei
> Fahrzeugen
> ohne geschlossenem Aufbau,
> 11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> (3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG
> (Motorräder)
> müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen
> ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
> 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
> 4. einer oder zwei Bremsleuchten,
> 5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
> 6. einer oder zwei Schlußleuchten,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen,
> 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignalanlagen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
> 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
> 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
> Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
> 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> (4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie
> 92/61/EWG
> (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden
> Beleuchtungs- und
> Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
> 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
> 2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
> 3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
> 4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur
> eine
> einzige angebracht sein darf,
> 5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen
> nur eine
> einzige angebracht sein darf,
> 6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur
> eine
> einzige angebracht sein darf,
> 7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere
> Kennzeichen,
> 8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
> Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs-
> und
> Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
> 9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
> 10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
> 11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der
> Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
> 12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote
> Rückstrahler
> je Seite.
> Quelle: RIS
> Lg Andi
Hallo Jolly!
> kann nur leider die Type der Scheinwerfer nicht erkennen,
> und bei Tante L.. tue ich mir schwer sie zu finden.
Es sind die kleinen, ovalen Hella Scheinwerfer, hat z. B. Forstinger im Programm.
Wegen der Befestigung mußt du dir auch was überlegen, ich habe an den Sturzbügeln Flacheisen angeschweißt.
Lg Andi
Hallo, ich bind mich mal ein...
Ne Frage zur Elektrik, wie hast du denn die Zusatzlampen angeschlossen? Wo die Kabel lamggeführt, wo genau angeschlossen, wie hast du den Schalter eingesetzt?
Viele Dank schon mal.
MMXL650
> Ne Frage zur Elektrik, wie hast du denn die Zusatzlampen
> angeschlossen? Wo die Kabel lamggeführt, wo genau
> angeschlossen, wie hast du den Schalter eingesetzt?
Hallo MMXL650!
Schaltplan ist bei solchen Sachen immer dabei.
Die Kabel kann man verlegen wie man will bzw. wie man sie braucht, sie sollen nur nirgends scheuern können.
Da die Scheinwerfer nur bei eingeschaltener Beleuchtung brennen dürfen, wird der Steuerstrom vom Standlicht abgenommen (bei den TA´s mit Lichtschalter - bei den anderen einfach irgendein geschaltener +), über den Schalter an Relais Klemme 85, 86 geht auf Masse (die beiden Klemmen kann man auch vertauschen).
Von Batterie+ ein Kabel mit Sicherung (10A) zum Relais Klemme 30 und an Klemme 87 die Zusatzscheinwerfer anhängen.
In Deutschland ist, glaube ich zumindest, auch noch eine grüne Kontrollleuchte notwendig - in Österreich nicht. Wenn sie im Schalter ist braucht der noch eine Masseverbindung, eine extrige Leuchte einfach wie die Scheinwerfer anschließen.
Lg Andi
Hallo Andi, danke für die Antwort.
Werde mir bei Gelegenheit die kleinen Zusatzscheinwerfer von P-lo holen, die sind klein und sehen ganz nett aus wenn ich sie mir unter den Hauptscheinwerfer (an den Gabelholmen, wo die Plastikscheibe angeschraubt ist, wegen der Kurvenausleuchtung) schraube. Nur mit der Verkabelung und dem extra Schalter muss ich dann mal sehen wie ich das bastel.
Werd mir dann bei Ratlosigkeit nochmal ein paar Infos holen.
LG
MMXL650