INFO Parkscheibe und Motorrad???

INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: yves - Datum: 26.6.2008 18:00

hi leute,

war am dienstag in unserer kreisstadt auf der bank und habe dort in einer parkbucht so platzsparend gestanden wie nur möglich.
vor mir nen pkw, ich dahinter und keinen auch nur wirklich platz "geklaut".

der parkplatz und andere umliegenden sind so ausgeschildert, dass man eine PARKSCHEIBE anbringen muß.
klar mit´m auto hätt ich´s ja auch gemacht, nur gerade hab ich beim mopped keine bei.
20 minuten später hatte ich eine verwarnung hinterm lenker stecken, da ich die verkehrszeichen nicht beachtet habe - sprich parkscheibe.
eigentlich ist mir bewußt, dass theoretisch ans mopped bei dieser ausschilderung eine müßte - gibt es vielleicht anderslautende aussagen oder tolerierungen????

weiß jemand besser bescheid? oder wo gibt´s nen link, wo was dazu steht zwecks mopped und parkscheibe.

in gera hatte ich mal die politessen gefragt, wie ich es machen soll, wenn ich auf nen gebührenpflichtigen platz stehe.
sie meinten, da ich keinen zettel ans mopped stecken kann, da der dann vom nähxten geklaut wird, sollte ich mich recht platzsparend stellen und nix ziehen - das war doch mal was....
aber das jetzt? - in england gibt´s da so viel großzügigkeit für zweirräder - so gut wie nie brauch man da zu bezahlen...

antwort wäre supi.

cu yves

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: klanor - Datum: 26.6.2008 18:05

Wenn du nochmal ganz genau nachdenkst, wird dir einfallen, dass du sehr wohl eine Parkscheibe am Motorrad befestigt hattest.

Die muss dir wohl gestohlen worden sein...

Das mag vielleicht nichts an der Tatsache ändern, dass du zahlen musst, aber vielleicht an der Handhabung derartiger Angelegenheiten in Zukunft.

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: André - Datum: 26.6.2008 18:08

Hallo Yves,

ich hab hier in MD auch mal eine Politesse gefragt was ich mit dem Parkschein machen soll. Darauf kam die Antwort, dass ich ihn nicht ans Mopped stecken sondern einfach mitnehmen soll. Wenn dann hinterher ein Ticket am Mopped ist, soll ich Einspruch einlegen und den aufgehobenen Parkschein vorlegen. Da mir das System aber zu blöd ist, suche ich mir einfach weiterhin Miniparkplätze wo das Mopped irgendwo am Rand steht und niemanden stört. Davon gibts immer genug und 100m Fußmarsch schaden nicht.

Grüße!
André

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: yves - Datum: 26.6.2008 18:17

hi,

danke.

joo, ist auslegungssache.
stimmt schon mit dem parkschein, kommt eben drauf an, wie es geduldet wird....

hatte bis jetzt eigentlich noch nie probs, aber das war einfach ne "frechheit" , stand wirklich mit beiden rädern (45°) an den bordsteinen, vor mir 2 m platz weil da nen auto stand und keins mehr hinpasste....

geklaut? joo - aber da komm ich nicht drum herum.
muß mal sehen wie teuer es wird.
wollen sie mir zuschicken.

gibts dafür eigentlich regelsätze?
hab mm keinen behindert.

cu yves

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: Achim - Datum: 26.6.2008 18:36

> gibts dafür eigentlich regelsätze?

Parken an abgelaufener Parkuhr ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe
bis zu 30 Minuten 5 Euro
bis zu 1 Stunde 10 Euro
bis zu 2 Stunden 15 Euro
bis zu 3 Stunden 20 Euro
über 3 Stunden 25 Euro

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: yves - Datum: 26.6.2008 18:43

hi achim, danke.

gibts da nen link dazu??? wäre nicht schlecht, das genau zu wissen, ob das amtlich ist oder ob der landkreis seine "eigenen" sätze anwenden könnte....

will mich ja nicht davor drücken - aber würde das gern mal nachlesen.

cu yves

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: klanor - Datum: 26.6.2008 18:41

> gibts dafür eigentlich regelsätze?
> hab mm keinen behindert.

Da du ja einen regulären Parkplatz benutzt hast, ist Behinderung anderer eh kein Thema.

Jede Kommune hat ihre eigenen Preise für den Spaß. Hier in Düsseldorf kostet sowas 15,- €, glaube ich. In Blankenheim in der Eifel habe ich mal "ungültig" geparkt, und die haben sich für 5,- € die Mühe gemacht, den Verwaltungsapparat in Gang zu setzen.

Bewährt hat sich das Parken auf Gehwegen, sofern man noch genug Platz für die immer wieder gerne als Beispiel herangezogene "Mutter mit Kinderwagen" lässt. Das Parken dort ist zwar nicht ausdrücklich erlaubt, wird aber in fast allen Städten geduldet. Und wenn igendwann nicht mehr, dann gibt es an einem verkehrsstarken Tag (normalerweise Samstag Vormittags, wenn alle einkaufen wollen) hunderte von Motorradfahrern, die alle reguläre Parkplätze belegen, bzw. auf Parkplatzsuche sind. Dann überlegt es sich die Stadtverwaltung i.d.R. ganz schnell wieder.

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: yves - Datum: 26.6.2008 18:45

jupp, das hatte ich gelesen.

war wohl in köln, wo jeder motorradfahrer sich mittig auf´m pkw platz gestellt hatte und nen schein gezogen - die autofahrer hatten gek.... und die stadt war dicht :-)

cu yves

Re: INFO @ achim - gefunden - danke *o.T.*

Geschrieben von: yves - Datum: 26.6.2008 18:48

Re: INFO @ yves

Geschrieben von: Achim - Datum: 26.6.2008 21:06

http://verkehrsanwaelte.de/bussgeldkatalog.html

Mal sehen ob du den selben gefunden hast... :-)

Ciao

Re: INFO @ yves

Geschrieben von: yves - Datum: 26.6.2008 21:12

danke dir,

hab das hier gefunden :-)

BKatV - Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.htm

bundesministerium für justiz....

hatte den link auf der festplatte gespeichert.

cu yves

Re: INFO @ yves

Geschrieben von: Erik (A) TA650 - Datum: 27.6.2008 09:31

in österreich gilt gebührenpflichtiges kurzparken nur für mehrspurige fahrzeuge.
dh. man braucht keinen parkschein und auch keine parkuhr, darf allerdings die höchstzulässige parkdauer nicht überschreiten.

lg,

erik

Re: INFO Auszug §25 StVO Österreich

Geschrieben von: Erik (A) TA650 - Datum: 27.6.2008 09:36

Unten ein Auszug der österreichen StVO und ein Kommentar, gefunden auf www.bikerwelt.at.

§25 KURZPARKZONEN

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z. 13d und 13c kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Marierungesstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Für Kurzparkzonen, die gebührenfrei benützt werden dürfen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für deren Überwachung in diesen Vorschriften das Anbringen eines Hilfsmittlels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminsiter für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung bestimmen, daß dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die genannte Überwachung nicht Automaten als Hilfsmittel vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Zu Abs. 3, Anm.: Die Kurzparkzonen gelten auch für Fuhrwerke, also etwa in städtischen Gebieten für Fiaker. Nimmt die Behörde diese nicht durch Zusatztafeln aus, müssen diese sich sowohl an die vorgegebenen Kurzparkzeiten halten als auch Hilfsmittel verwenden. Hiebei wird das Problem der Anbringung dieser Hilfsmittel gegeben sein.
Die Kurzparkzone gilt jedoch weder für Fahrräder noch für einspurige Krafträder. Diese müssen weder Hilfsmittel anbringen noch sind sie an die Parkdauer gebunden.
Da Kurzparkzonen für mehrspurige Fahrzeuge gelten, fällt ein Motorrad mit einem mehrspurigen Anhänger ebenfalls unter diese Bestimmung.

Re: INFO Auszug §25 StVO Österreich

Geschrieben von: ewald. - Datum: 27.6.2008 12:34

> Unten ein Auszug der österreichen StVO und ein Kommentar,
> gefunden auf www.bikerwelt.at.

> §25 KURZPARKZONEN

> (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus
> ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der
> Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage
> erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für
> bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen
> innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich
> beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht
> weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden
> betragen.

> (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach §
> 52 Z. 13d und 13c kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür
> sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit
> Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf
> dem Randstein sowie mit blauen Marierungesstreifen an den
> im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
> Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen,
> Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

> (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer
> Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der
> Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu
> handhaben.

> (4) Für Kurzparkzonen, die gebührenfrei benützt werden
> dürfen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
> durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer
> und das hiefür notwendige Hilfmittel zu bestimmen; er hat
> dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie
> auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des
> Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

> (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines
> mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher
> Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für deren
> Überwachung in diesen Vorschriften das Anbringen eines
> Hilfsmittlels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der
> Bundesminsiter für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung
> bestimmen, daß dieses Hilfsmittel zugleich auch als
> Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt.
> Wenn für die genannte Überwachung nicht Automaten als
> Hilfsmittel vorgesehen sind, kann der Bundesminister für
> Wissenschaft und Verkehr aus Gründen der Einheitlichkeit
> mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die
> Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

> (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer
> nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das
> zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

> Zu Abs. 3, Anm.: Die Kurzparkzonen gelten auch für
> Fuhrwerke, also etwa in städtischen Gebieten für Fiaker.
> Nimmt die Behörde diese nicht durch Zusatztafeln aus,
> müssen diese sich sowohl an die vorgegebenen Kurzparkzeiten
> halten als auch Hilfsmittel verwenden. Hiebei wird das
> Problem der Anbringung dieser Hilfsmittel gegeben sein.
> Die Kurzparkzone gilt jedoch weder für Fahrräder noch für
> einspurige Krafträder. Diese müssen weder Hilfsmittel
> anbringen noch sind sie an die Parkdauer gebunden.
> Da Kurzparkzonen für mehrspurige Fahrzeuge gelten, fällt
> ein Motorrad mit einem mehrspurigen Anhänger ebenfalls
> unter diese Bestimmung.
Hallo

Wie ich immer öfter feststelle werden in Österreich in den letzten Jahren doch sinnvolle Gesetze gemacht .
Z.B. langsam vorbeifahren an STEHENDEN Kolonnen ist in Ö mit dem Motorrad erlaubt .
:-D

In D weiss man leider nie welche Stadt das duldet .

In München wird das Parken von Motorrädern , an Stellen wo man niemand stört , geduldet . Mache ich jedenfalls schon immer so und habe noch nie einen Strafzettel bekommen .
Allerdings niemals in der Fußgängerzohne Parken !

Gruß Ewald

Re: INFO Auszug §25 StVO Österreich

Geschrieben von: matm911 - Datum: 27.6.2008 14:03

> Wie ich immer öfter feststelle werden in Österreich in den
> letzten Jahren doch sinnvolle Gesetze gemacht .
> Z.B. langsam vorbeifahren an STEHENDEN Kolonnen ist in Ö
> mit dem Motorrad erlaubt .
@ auch müssen wir nicht jedes Teil vom TÜV eintragen lassen und können auch unterschiedliche Reifen ohne Behördenprozeduren aufziehen ;-)

> In München wird das Parken von Motorrädern , an Stellen wo
> man niemand stört , geduldet .
@ auch auf der Busspur mit dem Mopped an den Kolonnen (vorsichtig) vorbeifahren wird bei uns "geduldet", oder im Stau auf der Autobahn mit dem Mopped am Pannenstreifen (vorsichtig) vorbeifahren.
Wenn man zum (sicheren ;-)) Überholen auf der Landstraße kurz mal etwas schneller wird, drücken die Kiwara auch mal ein Auge des Gesetzes zu ... sofern man die Geschwindigkeit im Anschluß wieder auf's erlaubte Maß reduziert.

> Allerdings niemals in der Fußgängerzohne Parken !
@ Auch nicht auf Behindertenparkplätzen oder bei Feuerwehrzufahrten !

Markus

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: Soleil Ardent - Datum: 27.6.2008 09:45

ich parke generell in trier ohne parkschein... knolle kostet 5€, mit gelbem nummernschild krieg ich eh nix nachgeschickt *lach*.

wie nennen die luxemburger das, wenn sie das so machen? allen ernst RD'es?
WIR BEGLEICHEN DIE KRIEGSSCHULDEN!!! sagen die.

mim mopped such ich mir immer lücken, die fernab sind von den üblichen parkplätzen. hat bisher immer gefunzt. und ansonsten... wehen die tickets weg!!! und die parkscheiben werden geklaut!!!

sun

Re: INFO Parkscheibe und Motorrad???

Geschrieben von: T.J. - Datum: 27.6.2008 08:37

Hi yves,

einfach eine von diesen dünnen Papp-Parkscheiben oben innen Tankrucksack (oder hinter die Frontscheibe) und gut is. Ich führe immer eine mit weil mein Kumpel Manni in Linz am Rhein genau deshalb auch schon eine Knolle bekommen hat. Hättest dich einfach mal an deinen Tipp aus dem letzten Jahr gehalten und wärst ein Stück gelaufen: http://alt.transalp.de/cgi-bin/forum/config.pl?read=61609 ;-)

M.f.G. aus dem tiefen Westööön

T.J.

Re: INFO parkscheibe und diebstahlsicherung in einem!!!

Geschrieben von: Soleil Ardent - Datum: 27.6.2008 10:04

Re: INFO parkscheibe und diebstahlsicherung in einem!!!

Geschrieben von: klanor - Datum: 27.6.2008 11:25

> google machts möglich:

>
> http://www.burning-out.de/news/news.shtml?Eine-Parkscheibe-fuer-Alle-20021016112956

Gröööhl - Da bohre ich doch lieber ein Loch in eine Werbegeschenk-Parkscheibe, statt 3,- + Versand dafür zu bezahlen, dass jemand anderes eine Bohrmaschine hat.

Ich werd' nicht mehr.

Re: INFO parkscheibe und diebstahlsicherung in einem!!!

Geschrieben von: Soleil Ardent - Datum: 27.6.2008 11:28

seh ich ähnlich. ich habs erst für nen gag gehalten, aber die meinen das wirklich ernst RD.

irre.

bullshit sowas.

aber wo genau nu zettel oder scheibe hinstecken wüsst ich auch nicht - es sei denn ich bau ein schauglas in mein topcase und befestige ne halterung darunter.

weil tankrucksack ist auch nicht safe, und den lass ich sicherlich nicht in der stadt drauf.

sun

Re: INFO parkscheibe und diebstahlsicherung in einem!!!  [Bild]

Geschrieben von: matm911 - Datum: 27.6.2008 13:06

> aber wo genau nu zettel oder scheibe hinstecken wüsst ich
> auch nicht -

@ Ich hab den vom Internet heruntergeladenen und mit Photoshop bearbeiteten Behindertenausweis laminiert und mit Klebefolie von hinten an die Frontscheibe geklebt. Das hält ganz gut und zum Parken auf den "besten" Plätzen ist kein weiters Ticket mehr notwendig ;-) :-D :-P

Markus

Re: INFO parkscheibe und diebstahlsicherung in einem!!!

Geschrieben von: Soleil Ardent - Datum: 27.6.2008 13:13

ich verweise feistgrinsend auf:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

gips bestimmt auch bei den ösis.

:-)
sun

Re: INFO parkscheibe und diebstahlsicherung in einem!!!  [Bild]

Geschrieben von: matm911 - Datum: 27.6.2008 13:34

> http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html gips bestimmt
> auch bei den ösis.
@ klar, aber für jedes Gesetz braucht's auch einen, der dich erwischt ... ist eine reine Wahrscheinlichkeitsrechung ;-)

Das Schwarzfahren mit den Öffis rentiert sich bei uns im Schnitt ja auch schon bei jeder 12. Fahrt :-D

Markus