"Ralf1968" schrieb:Ich war heute mal beim Sachverst�ndigen, beim T�v-Man. Also einen Scheinwerfer mit E-Nummer und der dazugeh�rigen Pr�fnummer kann definitiv eingebaut werden. Die Pr�fnummer gibt an welche Vorraussetzungen der Scheinwerfer erf�llt und diese m�ssen mit den Aufgaben des Orginalscheinwerfers �bereinstimmen. In unserem Fall Fernlicht, Abblendlicht, Standlicht, ob das dann LED oder Hallogen ist spielt keine Rolle.
In einem Land in dem sich selbst Gerichte st�ndig wiedersprechen, kann es keine Rechtssicherheit geben. Das gillt auch f�r LED Eins�tze. Vor allem hinten unbestreitbar ein Sicherheitsplus, da sie nicht wie Fadenbirnchen bei stock finsterer Nacht durchbrennen.
Nach � 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn �nderungen vorgenommen werden, durch die eine Gef�hrdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Dazu sagt das OLG D�sseldorf Beschlu� vom 21.8.1996 (2 Ss (OWi) 240/96 - (OWi) 91/96 II). Die blo�e M�glichkeit einer Gef�hrdung gen�gt danach nicht.
http://www.kanzlei-hoenig.de/specials/juristenalltag/zulassungsrecht/erloeschen-der-betriebserlaubnis/
Ein Erl�schen der BE i. S. d. � 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur m�glich, wenn durch eine �nderung eine abstrakte Gefahrenlage begr�ndet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (� 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, l�sst sich daraus nicht grunds�tzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312
Auch die Zeitschrift MOTORRAD schreibt auf ihrer Internetseite: "muss das Tuning auch urs�chlich f�r den Eintritt und den Umfang des Schadens gewesen sein"
http://www.motorradonline.de/recht-und-verkehr/rechtslage-bei-tuningmassnahmen-am-motorrad/555460